b. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR)

(1) Grundlagen

Viel wichtiger ist die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, die allerdings keine Haftung für Gesellschaftsschulden ist, sondern eine Haftung für eigenes Verhalten. Sie trifft alle Verwaltungsräte (also auch diejenigen, die nichts tun und keine Ahnung haben) und Personen, die aufgrund ihrer faktischen Rolle innerhalb der Aktiengesellschaft diesen gleichzusetzen sind (z.B. ein Mehrheitsaktionär, der sich aktiv in die Geschäfte einmischt). Man spricht von formellen und faktischen Organen.

Art. 754 OR; Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation:

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Diese Organe haften unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen, wenn der Gesellschaft, Gläubigern und Aktionären durch ihr Verhalten ein Schaden entstanden ist. Das ist immer der Fall, wenn das Verhalten der Organe zu einem Konkurs geführt hat.

(2) Pflichtverletzung

Die entscheidende Frage ist die Frage der Pflichtverletzung. Im Mittelpunkt dieser Pflichten steht die Aufgabe des Verwaltungsrats, für eine zweckmässige Organisation und für ein Rechnungswesen zu sorgen. Der Verwaltungsrat darf die Gesellschaft nur Geschäfte ausüben lassen, zu denen sie organisatorisch, personell und finanziell in der Lage ist.

(a) Unterlassung der Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung

Unterlassung der Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung: Wichtig ist die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Streng genommen ist diese Regel ja bei jedem Konkurs verletzt worden. Die Gefahr dieser Regel für den Verwaltungsrat darf nicht unterschätzt werden.

(b) Unsachgemässe Entscheide

Bei der Frage, ob falsche Geschäftsentscheide eine Verantwortlichkeit auslösen können, ist Zurückhaltung auszuüben. Entscheide, die im Zeitpunkt des Zustandekommens vertretbar waren und formal richtig zustande gekommen sind, dürfen nachträglich nicht zu einer Pflichtwidrigkeit umgedeutet werden (Business Judgment rule). Die Risikobereitschaft, die mit jedem profitablen Geschäft verbunden ist, darf den Verwaltungsräten nicht durch den Druck allfälliger Verantwortlichkeitsprozesse genommen werden.

(c) Wirkung des Entlastungsbeschlusses

Art. 758 OR; Wirkung des Entlastungsbeschlusses:

Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.

Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.

(3) Verschulden

Haftbar wird der Verwaltungsrat auch beim geringsten Verschulden, wobei ein objektiver, nicht ein subjektiver Massstab entscheidend ist. Wer wegen seiner zeitlichen Belastung das Amt nicht ernst nehmen kann und ihm zu wenig Beachtung schenkt, kann sich nicht auf seine Nachlässigkeit berufen.

Ein Verschulden darf erst dann ausgeschlossen werden, wenn der Verwaltungsrat gegen den widerrechtlichen Entschluss opponiert und mit seinen Mitteln gegen diesen vorgegangen ist oder von seinem Amt zurückgetreten ist. Das gleiche gilt, wenn der Verwaltungsrat erst frisch gewählt und noch nicht in der Lage war, sich ein Bild von der Gesellschaft zu machen.

(4) Organisationsreglement

Aufgaben, die nicht zwingend dem Verwaltungsrat obliegen (Art. 716a OR), können nach Massgabe eines Organisationsreglements (Art. 716b Abs. 1 OR) an einzelne Verwaltungsräte oder an andere Personen innerhalb der Gesellschaft delegiert werden, sofern diese Möglichkeit in den Statuten vorgesehen ist. Der Verwaltungsrat kann dadurch seine Haftung einschränken, indem er nur noch für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung dieser Personen verantwortlich ist.

Art. 716b OR; Übertragung der Geschäftsführung:

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der Geschäftsführung.

Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

Dokumentation: