Die genannten Organe haften unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen, wenn durch ihr (fahrlässig oder absichtlich) pflichtwidriges Verhalten kausal ein Schaden entstanden ist und die Exkulpation misslingt.
aa. Passivlegitimation
bb. Pflichtverletzung
cc. Kausalzusammenhang
dd. Verschulden
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