3. KmAG
Nach Art. 769 OR kann die Aufsichtsstelle namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen. Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung kann die Aufsichtsstelle Prozesse auch durchführen, wenn ein Beschluss der GV entgegensteht.