1. Grundlagen

Die Pflicht der Gesellschafter unabhängig von einer eigenen Pflichtverletzung oder einem eigenen Verschulden zusätzliche Mittel aus seinem eigenen Vermögen aufzuwenden, kann ausgestaltet sein als

  • Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber anderen Gesellschaftern bestehen (s. 3. Teil § 11); oder
  • Gesetzliche Solidarhaftpflicht gegenüber Dritten (Gläubigern).

Diese Haftung des Gesellschafters gegenüber Dritten kann rechtlich unterschiedlich konzipiert werden. Der Gründer kann, wenn ihm die Frage wichtig ist, diejenige Gesellschaftsform auswählen, die seinen Vorstellungen entspricht. Gegebenenfalls muss er dafür Nachteile in Kauf nehmen, die sich aus anderen Sachgebieten ergeben.

Gesetzliche Solidarhaftung von Gesellschaftern:

 

Geschäftsführende

Nicht Geschäftsführende

Gen.
Verein

Nur wenn statutarisch vorgesehen

AG
GmbH

Zwingend keine

[aber Verschuldenshaftung aus Verantwortlichkeit, s. § 23]

Zwingend keine

[Aber im Innenverhältnis Nachschusspflicht für noch nicht liberierten Betrag
(AG und GmbH)
bzw. gemäss Statuten (GmbH)]

KmAG

Zwingend

KlG
KmG
eGes

Zwingend
KmG-Kommanditär nur Summe gemäss HReg