3. KmAG
Die geschäftsführenden Gesellschafter haften nach den Vorschriften über die KmG. Die Mitglieder haften also subsidiär nach der Auflösung oder dem Konkurs der Gesellschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Für die nicht geschäftsführungsbefugten Aktionäre (Kommanditäre) gelten die Vorschriften des Aktienrechts.