5. Genossenschaft

Die Haftung des Genossenschafters für Genossenschaftsschulden kann in den Statuten vorgesehen werden (Art. 869 f. OR). Sie kann unbeschränkt und solidarisch sein; sie kann aber auch betragsmässig beschränkt werden, z.B. pro Mitglied oder Anteilschein. Die Haftung kann auch nachträglich eingeführt, erhöht, reduziert oder abgeschafft werden.

Wird sie reduziert oder abgeschafft, gilt sie für Gläubiger, deren Forderungen vor der Statutenänderung entstanden sind, weiter. Wird eine persönliche Haftung eingeführt oder erhöht, können sich Genossenschafter nur durch einen Austritt der Haftung entziehen. Die Haftung ist subsidiär und setzt den vorgängigen Konkurs der Genossenschaft voraus (Art. 874 OR).