7. KlG und KmG

Solange die Gesellschaft besteht und nicht erfolglos betrieben worden ist, sind die Gesellschafter nicht belangbar (Art. 568 Abs. 3 OR). Die Haftung des Gesellschafters ist subsidiär.

Der einzelne Gesellschafter ist also erst dann belangbar, wenn die Gesellschaft nicht mehr besteht oder, wenn sie erfolglos betrieben worden ist. Belangbar heisst, dass der Gesellschafter solidarisch für alle Gesellschaftsschulden haftet. Das gilt grundsätzlich auch für Gesellschafter, die neu eingetreten oder die ausgetreten sind:

  • Neueintretende haften auch für alle Schulden, die vor ihrem Eintritt entstanden sind (Art. 569 OR; auch wenn sie von diesen keine Kenntnis hatten);
  • Austretende haften nur für diejenigen Forderungen, die im Zeitpunkt ihres Austritts bestehen. Diese Haftung kann sie auch Jahre nach ihrem Austritt treffen; spätestens aber fünf Jahre (Art. 591 OR) nach Publikation des Austritts im SHAB.

Für den Kommanditär gelten die gleichen Regeln mit der wichtigen Ausnahme, dass er nur im Umfang der im HReg eingetragenen Kommanditsumme haftet (Art. 608 OR). Wenn er einem Gläubiger eine höhere Kommanditsumme mitgeteilt hat oder sich gegenüber Dritten als Geschäftsführer betätigt, haftet er voll resp. im Umfang dieser mitgeteilten höheren Kommanditsumme (Art. 605 ff. OR). Hat der Kommanditär seine volle Kommanditsumme bereits geleistet und hat er sie auch nicht zurückgezogen, haftet er nicht. Der Kommanditär muss die Kommanditsumme nicht zweimal leisten.