8. eGes
Die eGes ist die einzige der beschriebenen Formen, die nicht im eigenen Namen Verbindlichkeiten eingehen kann. Die Gesellschafter werden gestützt auf die Vorschriften des Stellvertretungsrechts unmittelbar verpflichtet (Art. 32 ff. OR).
Für unerlaubte Handlungen eines Gesellschafters, die zwangsläufig nicht von einer Vollmacht gedeckt sind, haften die anderen Gesellschafter grundsätzlich nicht.