A. Ordentliche Auflösungsgründe

Die ordentlichen Auflösungsgründe entsprechen jenen der AG: Die GmbH wird gemäss Statuten oder öffentlich beurkundeten Gesellschafterbeschluss aufgelöst (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 1–2, Abs. 2 OR) – mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen und absoluter Mehrheit des gesamten Stammkapitals (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR).