1. Grundlagen

Bei einer freiwilligen Beendigung kommt der entsprechende Impuls von der Gesellschaft selbst. Entweder ist eine Gesellschaft von Anfang an auf eine beschränkte Dauer ausgerichtet, so dass sie nach Erreichung ihres Gesellschaftszwecks beendet wird (z.B. ARGE im Bauwesen). Oder die Gesellschafter beschliessen, den Gesellschaftszweck nicht mehr zu verfolgen oder die Funktion der Gesellschaft einer anderen von ihnen beherrschten Gesellschaft zuzuweisen (Reorganisationen im Konzern).

Durch Dritte und erzwungenermassen wird die Gesellschaft beendet, wenn sie ihren rechtlichen, meistens finanziellen, Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wird. Neben den konkursrechtlichen Beendigungsgründen gibt es gesellschaftsrechtliche Beendigungsgründe, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, auch wenn sie ihre Verpflichtungen gegenüber Dritten nach wie vor erfüllen kann. Die Auflösungsgründe liegen diesfalls im Verhältnis unter den Gesellschaftern.

Die Beendigung der Gesellschaft führt nicht zur sofortigen Auflösung der Gesellschaft, sondern zu einer Zweckänderung. Die Gesellschaft verfolgt neu den Zweck der Liquidation, nämlich die Tilgung aller Schulden, die Geltendmachung aller Ansprüche und die Verteilung des Erlöses auf die Gesellschafter. Reicht der Liquidationserlös nicht aus, um die Schulden der Gesellschaft zu tilgen, wird über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Erst nach Tilgung der Schulden oder Verteilung des Liquidationserlöses wird die Gesellschaft endgültig aufgelöst.