A. Fusionsvertrag
Der Fusionsvertrag ist schriftlich von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen (bei der AG: VR) der an der Fusion beteiligten Gesellschaften abzuschliessen.
Inhaltlich muss der Fusionsvertrag den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen. Er beschreibt die wirtschaftlichen und rechtlichen Parameter der Fusion, insbesondere das Umtauschverhältnis für Anteile und ggf. die Höhe der Ausgleichszahlung und die Modalitäten für deren Umtausch (Art. 13 FusG).
Ein squeeze-out-Merger liegt vor, wenn der Vertrag nicht die (übliche) Wahl zwischen Beteiligungsrechten und einer Abfindung lässt, sondern nur eine Abfindung vorsieht (Art. 8 FusG).
Dokumentation: