1. Grundlagen

Bei der Umwandlung bleibt die Gesellschaft integral bestehen, ändert aber ihre Rechtsform, wird also etwa von einer GmbH zur AG.

Die Möglichkeit der Umwandlung (Art. 53 ff. FusG) führt zu einer starken Erleichterung in der praktischen Handhabung der Gesellschaftsformen und in der Anpassung an veränderte Umstände.

Die Umwandlung der Gesellschaftsform führt nicht zu einer Veränderung der Rechtsstellung der Gesellschafter. Sie haben Anspruch auf Kontinuität in der Mitgliedschaft und können ihre Anteils- und Mitgliedschaftsrechte wahren. Eine Barabfindung käme einem Ausschluss gleich und ist unzulässig (Art. 56 FusG).

Soweit es die neue Form zulässt, bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Dritten und Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehen.