1. Überprüfungsklage (Art. 105 FusG)
Werden Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt oder abgefunden, können die Gesellschafter innert zwei Monaten nach Veröffentlichung des Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschlusses auf Ausgleichszahlung klagen. Der Vollzug der Umstrukturierung wird dadurch nicht gehemmt. Das Urteil wirkt für alle Gesellschafter derselben Rechtsstellung wie die Kläger.