3. Verantwortlichkeitsklage (Art. 108 FusG)
Mit der Verantwortlichkeitsklage kann Ersatz für Schaden gefordert werden, der im Rahmen einer Umstrukturierung kausal verursacht wurde durch die absichtliche oder fahrlässige Verletzung einer aus fusionsgesetzlichen Pflicht zum Schutz von Gläubigern, Mitarbeitenden oder Gesellschaftern oder einer damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung. Es gilt ein objektiver Sorgfaltsmassstab in Kombination mit den massgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 557 Abs. 2 i.V.m. Art. 538 OR). Die Beweislast bzgl. des Verschuldens ist nicht abschliessend geklärt.
Prinzipiell aktivlegitimiert sind Rechtsträger, Gesellschafter und Gläubiger. Durch den Verweis auf Art. 756 ff. OR gelten indessen dieselben Einschränkungen für Gesellschafter und Gläubiger wie bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (s. 6. Teil § 23 Ziff. 2.a).
Passivlegitimiert sind alle mit der Umstrukturierung befassten Personen (Mitglieder der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane; Abs. 1) sowie alle mit der Prüfung der Umstrukturierung befassten Personen (Revisionsgesellschaften und Revisoren; Abs. 2). Offen ist die Verantwortlichkeit von HReg-Führer oder Gesellschaftern.
Der Anspruch verjährt gemäss Art. 760 OR.