1. Grundlagen

Zu den Vorschriften der Rechnungslegung zählen diejenigen Normen, die bei der Erstellung der Jahresrechnung, insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung, anwendbar sind. Die Vorschriften sind neu nicht mehr im Aktienrecht, sondern im 32. Titel des Obligationenrechts kodifiziert (kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung) und gelten rechtsformübergreifend für alle Unternehmen.

Die Vorschriften des Rechnungslegungsrechts verpflichten die Gesellschaften, ihre Jahresrechnung so auszugestalten, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Das OR regelt nur die Grundlagen (Art. 957 ff. OR) und verweist für Einzelfragen weitgehend auf die «Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung» (Art. 957a Abs. 2 OR) und in Art. 958c OR auf die «Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung»). Mit diesem dynamischen Verweis soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze auch zu einem späteren Zeitpunkt der dann aktuellen und als pflichtgemäss verstandenen Praxis entsprechen.