1.  Grundlagen

Die Bewertungsvorschriften bestimmen, mit welchem Betrag Aktiven und Passiven in der Bilanz bewertet werden und somit direkt die Höhe des Eigenkapitals der Gesellschaft, seine Deckung durch die Aktiven, allenfalls auch das Vorliegen der Überschuldung und damit die Pflichten, die daran anknüpfen (Benachrichtigungspflicht des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR). Die Bewertungsvorschriften lassen sich einerseits den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und andererseits den einzelnen Bewertungsvorschriften entnehmen.

 Die Bewertung innerhalb der einzelnen Bilanzpositionen hat einheitlich zu erfolgen. Für die Bewertung sachlich zusammenhängender Einzelpositionen sind in jedem Fall einheitliche Bewertungsregeln anzuwenden. Abweichungen von der für eine Bilanzposition gewählten Bewertungsgrundlage sind möglich, sofern sie sachlich begründet und im Anhang offen gelegt werden (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der handelsrechtliche Abschluss hat nach den Bewertungsvorschriften des OR zu erfolgen. Für die konsolidierte Konzernrechnung besteht hingegen die Möglichkeit, nach den Vorschriften der Rechnungslegungsstandards zu bewerten.

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