4. Latente Steuern
Latente Steuern (sog. temporäre Differenzen) können dadurch entstehen, dass der steuerrechtliche, handelsrechtliche und konzernrechtliche Gewinn voneinander abweichen.
Der steuerbare Gewinn orientiert sich immer am handelsrechtlich festgelegten Unternehmensgewinn (sog. Massgeblichkeitsprinzip).
Beispiel: Ein Unternehmen hat vor Jahren eine Liegenschaft für 1’000 erworben und führt sie zu diesem Betrag in der Bilanz. Tatsächlich kommt ihr aber ein Wert von 5’000 zu. Da das Anlagevermögen nicht aufgewertet werden darf, resulitiert aus dieser Wertvermehrung kein Gewinn. Steuerliche Folgen bleiben aus, weshalb auch keine Steuerschuld auszuweisen ist.
Nach Swiss GAAP FER und IFRS darf in der konsolidierten Bilanz das Anlagevermögen unter bestimmten Voraussetzungen auf den aktuellen Wert aufgewertet werden. Wird eine solche Aufwertung vorgenommen, hat dies dennoch keinen direkten Einfluss auf die Steuern, da für ihre Bestimmung die handelsrechtliche Bilanz nach OR massgebend ist. Um die bei einer eventuellen, späteren Veräusserung des aufgewerteten Anlagevermögens fällig werdenden Steuern richtig abzubilden, sind gleichzeitig mit der Aufwertung die latenten Steuern, die sich als Folge des Gewinns ergeben würden, zu passivieren. Durch diesen Vorgang wird sichergestellt, dass die potentiellen Steuerfolgen einer Veräusserung des Anlagevermögens bereits im Zeitpunkt der erhöhten Aktivierung berücksichtigt werden.
Die Pflicht zur Aktivierung latenter Ertragssteuern besteht sowohl nach den Vorschriften der Swiss GAAP FER (Swiss GAAP FER 2 Ziff. 17 Swiss GAAP FER 11 Ziff. 5 ff., Swiss GAAP FER 30 Ziff. 25 ff.), wie auch der IFRS (Ausweis der latenten Steuerschulden [deferred tax liabilities] und latenten Steueransprüche [deferred tax assets]; IAS 12.15 ff.).