9. Spezialfragen

a) Bewertung im Konzernabschluss

Im internationalen Konzern können die Bewertungen in den einzelnen Konzerngesellschaften unterschiedlich sein (je nach nationaler Rechtsordnung). Dies mindert die Aussagekraft der Konzernrechnung.

Zum Beispiel bilanzieren die Tochtergesellschaften nach OR zu historischen Werten (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten). Die Mutter bilanziert nach Swiss GAAP FER oder IFRS zu den aktuellen Werten (Fair Value).

In solchen Fällen hat die Konzernleitung einheitliche Bewertungsrichtlinien zu erlassen.

b) Abschlussstichtag

Alle integrierten Unternehmen haben ihren Abschluss auf den gleichen Stichtag zu erstellen.

c) Downstream-Darlehen

Es kommt immer wieder vor, dass an einem Unternehmen Beteiligte (bspw. Aktionäre) oder nahestehende Dritte diesem Unternehmen ein Darlehen geben. Dabei ist zu beachten, dass diese Darlehen einem Drittvergleich standhalten müssen. Nimmt das Unternehmen bspw. ein Darlehen zu 7% Zins auf (Stand 2020), so könnte die Zinszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden und es sind vom Unternehmen Verrechnungssteuern abzuführen. Ins Gewicht fällt hier der gross-up, d.h. die Dividende wird als 65% betrachtet, womit 53.8% der ausgerichteten Dividende an die ESTV als Verrechnungssteuer abzuliefern sind. Zudem kann der «zu viel» bezahlte Zins beim Unternehmen auf den Gewinn aufgerechnet werden.

Zwecks Rechtssicherheit bestimmt das ESTV jährlich diejenigen Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen, welche als «safe haven» betrachtet werden können. Der Nachweis des Unternehmens, dass im Einzelfall ein höherer Zinssatz einem Drittvergleich standhält, bleibt dem Unternehmen vorbehalten. 

Es ist also notwendig in einem Darlehensvertrag mit einem Beteiligten oder einem nahestehenden Dritten eine Bestimmung aufzunehmen, welche den vertraglich geschuldeten Maximalzinssatz auf den jeweils anwendbaren Maximalzinssatz der ESTV festlegt, wobei dieser Zinssatz im Jahr 2020 3% beträgt.

c) Up- oder Crossstream-Darlehen

Bei Up- oder Crossstream-Darlehen ist zu beachten, dass gewisse Transaktionen als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden können. Darum muss vertraglich festgelegt werden, dass ein allfälliger Verwertungserlös an die gesicherten Forderungen auf den Betrag zu beschränken ist, der gemäss dann in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen als Ausschüttung bezahlt werden darf.