I. Grundlagen

Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Gesetz und den Statuten entsprechen (728 neu 729a Art. 728a OR, ordentliche Revision) oder Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten nicht entspricht (Art. 729a OR; eingeschränkte Revision). Sie erstellt einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung und bei der ordentlichen Revision auch an den Verwaltungsrat.

Die Vorschriften der Art. 728a und 729a OR sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Im Prüfungsbericht äussert sich der Revisor zum Jahresabschluss. Bei der ordentlichen Revision sichert er zu, dass die finanzielle Lage des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dargestellt ist (d.h. die Buchhaltung und die Jahresrechnung gesetzes- und statutenkonform geführt sind; Art. 728b OR). Bei der eingeschränkten Revision beschränkt sich der Prüfer auf die Feststellung, dass keine Sachverhalte vorliegen, welche darauf hindeuten, der Jahresabschluss entspräche nicht den Statuten oder gesetzlichen Vorschriften (Art. 729b OR).

Die Qualität des Prüfungsberichts ergibt sich aus der Prüfungsmethode. Der Bericht der Revisionsstelle besagt also nicht, dass jeder wirtschaftliche Vorgang in der Buchhaltung und der Jahresrechnung korrekt abgebildet ist, sondern dass der Prüfer gestützt auf die von ihm gewählte Prüfungsmethode zu diesem oder jenem Schluss gelangt ist. Die Prüfungsaussage ist so gut und so aussagekräftig, wie die (sorgfältig angewendete) Prüfungsmethode.

Dokumentation: