VIII. Unterschiede eingeschränkte / ordentliche Revision
Funktional und in Bezug auf den Prüfungsablauf unterscheidet sich die Durchführungsmethode der eingeschränkten Revision von deren der ordentlichen Revision kaum. Um den vom Gesetzgeber gewünschten Unterschied zur ordentlichen Revision zu betonen, schliesst der Standard Eingeschränkte Revision einige Prüfungshandlungen bei der eingeschränkten Revision ausdrücklich aus, insbesondere unterbleibt die Prüfung des internen Kontrollsystems und der Revisor darf weitgehend auf Drittbestätigungen verzichten und sich grundsätzlich auf beim geprüften Unternehmen intern verfügbare Informationen verlassen.
Ein weiterer Unterschied liegt in der Formulierung des Prüfungsberichts. Bei einer ordentlichen Revision bringt der Revisor die angemessene Urteilssicherheit («reasonable assurance») in einer positiv formulierten Zusicherung («positive assurance») zum Ausdruck. Eine eingeschränkte Revision hingegen liefert nur eine begrenzte Urteilssicherheit («limited assurance»). Diese kommt in der negativ formulierten Zusicherung des Revisors, dass die geprüfte Jahresrechnung keine wesentlichen Fehlaussagen enthält («negative assurance»), zum Ausdruck.