1. Gemeinsame Zweckverfolgung als Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht
Sobald sich Personen gewollt verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, bilden sie eine Gesellschaft. Denn die Gesellschaft ist eine rechtsgeschäftlich begründete Organisation von mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (s. etwa Art. 530 Abs. 1 OR).