2. Fiktions- und Realitätstheorie

Nach der Fiktionstheorie ist die Gesellschaft ein zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks gedachtes juristisches Konstrukt. Sie ist selbst nicht handlungsfähig und handelt daher durch natürliche Personen als Vertreter. Deliktisches Handeln ist ausgeschlossen.

Auch die Realitätstheorie sieht die Gesellschaft als gedachtes juristisches Konzept, das aber – im Unterschied zur Fiktionstheorie – stärker an die natürliche Person angeglichen ist. Die Gesellschaft kann rechtsfähig sein und durch Organe (auch deliktisch) handeln.

Das Schweizer Recht folgt der Realitätstheorie.