3. Vermeidung der Gesellschaftsbildung

Ist eine Gesellschaft nicht beabsichtigt, muss die Vertragsbeziehung so ausgestaltet werden, dass in guten Treuen keine Gesellschaft angenommen werden kann. Dabei ist zweigleisig vorzugehen:

Formell: Die Parteien bezeichnen das Vertragsverhältnis ausdrücklich nicht als Gesellschaftsvertrag, sondern zum Beispiel als Arbeitsvertrag oder Darlehen.

Faktisch: Die Parteien verzichten auf Elemente (oder lassen diese nicht dominant werden), die auf eine Gesellschaft hinweisen. Wird etwa ein Arbeitsvertrag als solcher bezeichnet und sehen die Parteien zwar eine hohe Gewinnbeteiligung vor, aber keine Mitbestimmung, ist die Gefahr gering, dass eine Gesellschaft vorliegt.