aa. Grundlagen
Die Erhöhung des Aktienkapitals dient zwei Zielsetzungen:
Erstens erhöht sich so die Summe, welche durch die Vorschriften über das Aktienkapital geschützt ist, was die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft stärkt. Hier kann die Kapitalerhöhung auch aus eigenen Mitteln finanziert werden – allein durch eine Umbuchung von freiem Eigenkapital in Aktienkapital (Art. 652d OR).
Zweitens lässt sie der AG neue Mittel zufliessen, ohne dass sich die Gesellschaftsschulden erhöhen. Bringt ein ausgewählter Anleger die Mittel ein, kann es sinnvoll sein, ihn alle neuen Aktien zeichnen zu lassen und das Bezugsrecht für alle anderen Aktionäre einzuschränken oder gar auszuschliessen. In diesem Fall verlieren die alten Aktionäre freilich anteilig an Einfluss.
Vor Kapitalerhöhung:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 200’000 |
Bankschulden 100’000 |
|
Aktienkapital 100’000 |
Bilanzsumme 200’000 |
Bilanzsumme 200’000 |
Die Gesellschaft benötigt CHF 100’000 zur Finanzierung eines Projekts.
Ohne Kapitalerhöhung:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 300’000 |
Bankschulden 200’000 |
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Aktienkapital 100’000 |
Bilanzsumme 300’000 |
Bilanzsumme 300’000 |
Das Verhältnis von Bankschulden und Barmitteln wird immer schlechter. Ein Verlust von CHF 100’000 führt in die Überschuldung.
Nach Kapitalerhöhung:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 300’000 |
Bankschulden 100’000 |
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Aktienkapital 200’000 |
Bilanzsumme 300’000 |
Bilanzsumme 300’000 |
Das Verhältnis von Bankschulden und Barmitteln wird besser. Ein weiterer Verlust von CHF 100’000 führt nicht mehr in die Überschuldung.