ee. Besondere Vorteile
Werden bei der Gründung besondere vermögensrechtliche Vorteile (z.B. Anteile am Bilanzgewinn, Aktienbezugsrechte, Benutzungsrechte) ausbedungen, so sind die begünstigten Personen in den Statuten (und im HReg) mit Namen aufzuführen und der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen (Art. 636 OR). Eine Aufhebung nach zehn Jahren ist nicht vorgesehen.