D. Festlegung der Statuten

Anlässlich des Gründungsakts beschliessen die Gründer über den Wortlaut der Statuten. Sie müssen folgenden gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen (Art. 626 Abs. 1 OR):

  • Firma und Sitz der Gesellschaft;
  • Zweck der Gesellschaft;
  • Höhe und Währung des Aktienkapitals;
  • Höhe der geleisteten Einlagen;
  • Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  • Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.

Börsenkotierte Gesellschaften haben zusätzliche zwingende Inhalte in den Statuten aufzunehmen (Art. 626 Abs. 2, 3 OR).

Bei besonderen Verhältnissen kommen weitere Inhalte hinzu, welche die Statuten enthalten müssen (auch wenn Art. 627 f. OR entfallen ist). Dazu zählen etwa das Kapitalband (Art. 653s ff. OR); die bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff. OR); die Vinkulierung von Namenaktien (Art. 685a OR); Stimmrechtsaktien (Art. 693 OR); und zusätzliche (strengere) Quoren (Art. 704 Abs. 2 OR). Hingegen muss etwa die Delegation der Geschäftsleitung nicht mehr statutarisch eingeräumt werden (Art. 716b Abs. 1 OR).

Statutenänderungen sind jederzeit durch öffentlich beurkundeten und ins HReg einzutragenden GV-Beschluss möglich (Art. 647 i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR).