E. Gründerbericht

Der Gründerbericht ist der schriftliche Bericht der Gründer, in welchem sie Erklärungen zu folgenden Themen abgeben (Art. 635 OR), falls:

  • Sacheinlagen vorgesehen sind: deren Art und Zustand sowie die Angemessenheit ihrer Bewertung;
  • durch Verrechnung liberiert werden soll: Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld;
  • Gründervorteile geplant sind: deren Begründung und Angemessenheit.

Besteht keine dieser Voraussetzungen, muss kein Gründerbericht erstellt werden. Der Gründungsbericht ist durch einen zugelassenen Revisor auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (Art. 635a OR; Prüfungsbestätigung).