F. Handelsregistereintrag
Mit Vollendung des Errichtungsaktes ist die AG zur Eintragung im HReg am Ort des Gesellschaftssitzes anzumelden (Art. 640 OR) ebenso wie die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen unter Beilage der Vollmacht. Die Anmeldung muss vom VR gemäss Zeichnungsberechtigung beim HReg-Amt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden (Art. 17 f. HRegV).
Der HReg-Führer prüft die Vollständigkeit der Anmeldung und ob diese gegen zwingende Vorschriften widerspricht (Art. 937 OR).
Der Anmeldung (mit Angaben zu Firma, Rechtsform, Sitz und Adresse) sind folgende Erklärungen und Dokumente beizulegen:
- Gründungsurkunde, die den Errichtungsakt dokumentiert (Art. 629 ff. OR);
- beglaubigte Statuten mind. mit gesetzlichem Mindestinhalt (Art. 626 OR);
- Konstituierungserklärung – sofern sich der VR nicht in der Gründungsurkunde konstituiert hat, ist das Protokoll der ersten Sitzung betreffend die Konstituierung (Wahl Präsident usw.) und Ernennung der Zeichnungsberechtigten einzureichen;
- Wahlannahmeerklärungen, unterzeichnet durch die Mitglieder des Verwaltungsrats und (bei Revisionspflicht) die gewählte Revisionsstelle.
- Domizilhaltererklärung: Wenn die Aktiengesellschaft nicht über eigene Büros verfügt, ist eine schriftliche Erklärung des Domizilhalters einzureichen, dass er der Gesellschaft an der angegebenen Adresse Domizil gewährt;
- Allfällige Stampa-Erklärung (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4, 652g Abs. 1 Ziff. 4 OR);
- Lex-Koller-Erklärung, in der die Gründer bestätigen, dass die Gründung keiner Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, Lex-Koller) bedarf.
Personen im Ausland bedürfen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 BewG). Dem Erwerb eines Grundstücks gleichgestellt sind die Beteiligung an einer vermögensfähigen Rechtsgemeinschaft (KlG, KmG), deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sowie der Erwerb von Eigentum oder Nutzniessung an einem Anteil an einer in der Schweiz nicht börsenkotierten juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b, e BewG).