A. Nachschüsse

Statutarisch vorgesehene Nachschusspflichten der Gesellschafter sind bis zum Doppelten des Nennwertes des Stammanteils zulässig (Art. 795 OR); der mit einem Stammanteil verbundene Nachschussbetrag muss bestimmt sein.

Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert (Art. 795a OR), wenn

  • die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
  • die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann; oder
  • die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

Die Nachschusspflicht dauert bis zu drei Jahre nach dem Austritt aus der GmbH an (Art. 795d Abs. 1 OR). Spätestens im Konkurs werden ausstehende Nachschüsse fällig.

Eine Rückzahlung darf nur durch frei verfügbares Eigenkapital erfolgen, welches von einem zugelassen Revisionsexperten schriftlich bestätigt wurde (Art. 795b OR).