1. Juristische Personen

Die als juristische Personen organisierten Körperschaften (AG, KmAG, GmbH, Genossenschaft, Verein) sind zu allen Vermögensrechten fähig. Sie sind selbst Eigentümer, Gläubiger oder Schuldner gegenüber Dritten und gegenüber den eigenen Mitgliedern. Der Gesellschaft zugeflossene Werte stehen formell der Gesellschaft zu.

Die Gesellschafter sind an diesen Werten nicht berechtigt (Teilgehalt des Trennungsprinzips).

Wird die juristische Person indes rechtsmissbräuchlich vorgeschoben, kann mittels eines direkten Durchgriffs statt auf die Gesellschaft auf den beherrschenden Gesellschafter durchgegriffen oder umgekehrt für Verbindlichkeiten des Gesellschafters das Vermögenssubstrat der Gesellschaft herangezogen werden (indirekter Durchgriff).