D. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 960a Abs. 3 OR). Abschreibungen reflektieren den fortlaufenden und geplanten nutzungsbedingten Wertverlust. Ihr Ausmass hängt von der Lebens- und Nutzungsdauer des fraglichen Aktivums ab und ist bei einem technischen Gerät kürzer als bei einer Liegenschaft. Wertberichtigungen ergeben sich aus einmaligen Ereignissen auf Grund veränderter Umstände (z.B. Forderung bei festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners). Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Art. 960e OR).