E. Stille Reserven

Gemäss Art. 960a Abs. 4 OR können zwecks Wiederbeschaffung und zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens

  • zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen
  • nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen stehen gelassen (nicht aufgelöst) werden.

Im Anhang müssen zudem Angaben über den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüberhinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird, gemacht werden (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 OR).