F. Ausnahme: Bewertung zum Zeitwert anstatt zum Beschaffungswert

Zur Behebung eines Kapitalverlusts nach Art. 725a OR oder einer Überschuldung nach Art. 725b OR dürfen Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist unter der gesetzlichen Gewinnreserve gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen (Art. 725c Abs. 1 OR; s. 3. Teil § 12 Ziff. 5.b). Sie kann nur durch Umwandlung in Aktien- oder Partizipationskapital sowie durch Wertberichtigung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden (Art. 725c Abs. 3 OR).

Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, ein zugelassener Revisor schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (Art. 725c Abs. 2 OR).