2. Grundlagen
Die Vorschriften der Rechungslegung beschreiben die Normen, die bei der Erstellung der Bilanz und Erfolgsrechung anwendbar sind. Sie enthalten Vorschriften zur Gestaltung von Bilanz und Verlustrechnung und Bewertungsvorschriften.
Bilanz: Abbild der Gesellschaft an einem bestimmten Stichtag (Art. 959 Abs. 1 OR)
Erfolgsrechung: Darstellung der Veränderung zwischen zwei Stichtagen (in der Regel ein Jahr; Art. 959b OR).
Die Bilanz und Erfolgsrechung haben den Zweck, die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft abzubilden. Sie sind für Gesellschaftsgläubiger und -organe eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Neben Bilanz und Erfolgsrechung kann die Gesellschaft eine Mittelflussrechnung erstellen. Sie zeigt die Veränderung der Barmittel im Berichtszeitraum auf.