2. Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht für kaufmännische Unternehmen

Die Rechnungslegungspflicht nach Art. 957 ff. OR greift je nach Unternehmensqualität und -grösse; die Gesellschaftsrechtsform ist hingegen irrelevant. Rechnungslegungspflichtig sind

  • Körperschaften; sowie
  • Personengesellschaften und eUnt mit über CHF 500’000 Umsatz.

Lediglich eine sog. Milchbüechlirechnung führen (über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage) müssen

  • Vereine, die nicht zur HReg-Eintragung verpflichtet sind; und
  • Personengesellschaften und eUnt mit Umsatz von weniger als CHF 500’000.