3. Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung

Damit Dritte einen möglichst verlässlichen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erhalten, sind die Erfolgsrechnung und die Jahresrechnung nach den jeweils geltenden Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen (Art. 958 Abs. 1, 958c OR).

Zu den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung gehören:

  • Klarheit, Verständlichkeit und Verlässlichkeit;
  • Wesentlichkeit, Vollständigkeit und Relevanz;
  • Stetigkeit/Vergleichbarkeit;
  • Bruttoprinzip sowie Verrechnungs- und Saldierungsverbot;
  • Vorsichtsprinzip