9. Vergütungsbericht
Bei AGs, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, besteht die Pflicht, einen Vergütungsbericht zu erstellen (Art. 732 Abs. 1 i.V.m. Art. 734 Abs. 1 OR). Er muss u.a. alle Vergütungen angeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates ausgerichtet hat. Vergütungen an frühere Mitglieder der genannten Organe müssen angegeben werden, wenn sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 734a, s. Abs. 1 Ziff. 4 OR).