A. Betrag

Mindestkapital: Das Grundkapital (hier: Aktienkapital) muss mindestens CHF 100’000 betragen (Art. 621 OR). Das Aktienkapital lässt sich dem HReg entnehmen; ist mithin den Gläubigern bekannt. Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 % des Nennwertes jeder Namenaktie und 100% jeder Inhaberaktie geleistet sein. In allen Fällen müssen die erbrachten Einlagen mindestens CHF 50’000 betragen (Art. 632 OR).

Neu kann das Aktienkapital in ausländischer Währung erbracht und ausgewiesen werden, wenn diese Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist. Hierfür hat bei Gründungsversammlung das Aktienkapital umgerechnet mind. CHF 100’000 zu betragen. Zulässig sind nur die vom Bundesrat erlaubten Währungen (Art. 621 Abs. 2 in fine OR i.V.m. Art. 45a i.V.m. Anhang 3 HRegV).