C. Funktion und Schutz des Grundkapitals

Das Grundkapital hat eine Sperrfunktion. Es ist der Betrag, der von der AG freiwillig nicht weggegeben und unterschritten werden darf; wohl aber unfreiwillig, wenn ein geschäftspolitischer Entscheid der Geschäftsführung falsch war und zu Pflichten gegenüber Dritten führt, die es unumgänglich machen, das Grundkapital anzuzehren. Seine Herabsetzung ist nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt (s. 3. Teil § 9 Ziff. 2.b). Eine Rückerstattung des Grundkapitals an den Aktionär wird auch durch das Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung und durch die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien verhindert.

Wird die Gesellschaft liquidiert, sind aus dem Vermögen der AG, also auch aus dem Grundkapital, zuerst die gesellschaftsfremden Drittgläubiger zu befriedigen, erst dann die Aktionäre.

Das vom einzelnen Aktionär gezeichnete Grundkapital definiert die persönliche Haftung des Aktionärs. Ist das Kapital nur gezeichnet, aber noch nicht liberiert, muss der Aktionär auch im Konkurs der Gesellschaft den offenen Betrag einwerfen; ist sein Anteil voll liberiert, verliert er das investierte Geld.

Dem Grundkapital kommt schliesslich auch eine Warnfunktion zu. Ist nur noch die Hälfte des Grundkapitals durch Aktiven gedeckt, muss der VR die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts einleiten (Art. 725a OR; s. 3. Teil § 12 Ziff. 4).