dd. Sanierungskapitalherabsetzung
Ist das Aktienkapital durch die Gesellschaftsaktiven nicht mehr gedeckt, hilft eine Kapitalerhöhung nicht weiter. In diesen Fällen wird in einem ersten Schritt das Kapital reduziert (im skizzierten Beispiel auf 0), um es dann in einem zweiten Schritt zu erhöhen.
Vor Kapitalherabsetzung:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 300’000 |
Bankschulden 300’000 |
|
Aktienkapital 200’000 Verlust/ |
Bilanzsumme 300’000 |
Bilanzsumme 300’000 |
Schritt 1 (Herabsetzung auf 0):
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 300’000 |
Bankschulden 300’000 |
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Aktienkapital 0 |
Bilanzsumme 300’000 |
Bilanzsumme 300’000 |
Schritt 2 (Erhöhung auf 200’000):
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 500’000 |
Bankschulden 300’000 |
|
Aktienkapital 200’000 |
Bilanzsumme 500’000 |
Bilanzsumme 500’000 |
Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen nach Art. 653r OR die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden. Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.
Wird nur teilweise herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf denselben Betrag erhöht, finden die Gläubigerschutzvorschriften keine Anwendung, wohl aber jene über die ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 653q OR).