A. Erhöhung des Stammkapitals
Es gelten die Vorschriften über die Gründung der GmbH (Art. 781 OR) und des Aktienrechts. Die Gesellschafterversammlung fällt den Beschluss; die Ausführung obliegt den Geschäftsführern: Insb. müssen sie die Erhöhung des Stammkapitals innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim HReg zur Eintragung anmelden; sonst fällt der Beschluss dahin.