B. Herabsetzung des Stammkapitals

Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stammkapitals beschliessen. Dabei darf das Stammkapital nur unter CHF 20’000 herabgesetzt werden, wenn es gleichzeitig wieder auf diesen Mindestbetrag erhöht wird.

Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar (Art. 782 OR).