A. Nachschüsse
Statutarisch vorgesehene Nachschusspflichten der Gesellschafter sind bis zum Doppelten des Nennwertes des Stammanteils zulässig (Art. 795 OR); der mit einem Stammanteil verbundene Nachschussbetrag muss bestimmt sein.
Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert (Art. 795a OR), wenn
- die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
- die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann; oder
- die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
Die Nachschusspflicht dauert bis zu drei Jahre nach dem Austritt aus der GmbH an (Art. 795d Abs. 1 OR). Spätestens im Konkurs werden ausstehende Nachschüsse fällig.
Eine Rückzahlung darf nur durch frei verfügbares Eigenkapital erfolgen, welches von einem zugelassen Revisionsexperten schriftlich bestätigt wurde (Art. 795b OR).