D. Organisationsmängel
Art. 731b Abs. 1 OR nennt exemplarisch (BGer 4A_412/2020 E. 4.2) Organisationsmängel der Gesellschaft, z.B. wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ fehlt (oder falsch zusammengesetzt ist) oder ein Rechtsdomizil fehlt. In solchen Fällen können Aktionäre und Gläubiger beim Gericht (im summarischen Verfahren) ein gegen die Gesellschaft gerichtetes Gesuch um Behebung der Mängel einreichen. Zudem kann der HReg-Führer die Gesellschaft unter Fristansetzung zur Mangelbehebung auffordern, andernfalls die Angelegenheit von ihm ans Gericht überwiesen wird (Art. 939 OR, der Art. 154 aHRegV ersetzt).
Unsicherheit besteht bzgl. Streitwert: Zumeist wird das Gesellschafskapital herangezogen, höhere Werte wie die Bilanzsumme sind in der Rechtsschrift zu begründen (BGer 4A_387/2020 E. 1.2).
Liegt ein Mangel vor, kann das Gericht eine Frist ansetzen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mit der Androhung der Auflösung. Alternativ kann es selbst das fehlende Organ bzw. einen Sachverwalter ernennen oder als ultima ratio die AG auflösen. Auch diese Massnahmenliste ist nicht abschliessend. Jedenfalls hat das Gericht insb. die Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 731b Abs. 1bis bis 5 OR).