D. Sonderregeln für die KmG

Die Zweiteilung in geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter ist bei der KmG institutionell vorgesehen: Kommanditäre sind Gesellschafter, denen die Geschäftsführung verboten ist, die dafür nur im Rahmen eines vorher festgelegten Maximalbetrags Dritten gegenüber haften. Kommanditäre können sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen sein. Komplementäre sind Gesellschafter, die von Gesetzes wegen geschäftsführungsbefugt sind und wie KlGer für Schulden der Gesellschaft haften. Sie können nur natürliche Personen sein.

Der Kommanditär ist zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet (Art. 600 Abs. 1 OR). Bei Entscheiden, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist er den Komplementären gleichgestellt.