cc. Amtsdauer und Ende der Geschäftsführung
Die Amtsdauer des VR beträgt drei Jahre. Statuten oder Wahlbeschlüsse können Verkürzungen und Verlängerungen bis maximal sechs Jahre vorsehen. Für börsenkotierte Gesellschaften dauert das Amt bis zur nächsten ordentlichen GV, also maximal ein Jahr. Eine Wiederwahl ist in allen Gesellschaften möglich (Art. 710 OR).
Das Amt endet automatisch durch Tod bzw. Handlungsunfähigkeit. Zudem endet das Amt bei fehlender Wiederwahl spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine GV nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des VR nicht traktandiert wurde. Die Fortdauer bzw. eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen, da dies die unentziehbare Wahlkompetenz der GV unterlaufen würde (BGE 148 III 69, 72 ff. E.3). Weiter endet die Geschäftsführung auch bei Rücktrittserklärung sowie beim Entzug der Geschäftsführung, indem die GV einen VR abberuft (Art. 705 OR). Eine entsprechende GV kann auch gegen den Willen des VR durch das Gericht einberufen werden (Art. 699 Abs. 5 OR). Besteht ein Arbeitsverhältnis sind allfällige Kündigungsfristen einzuhalten.
Die Änderung ist im Handelsregister nachzutragen; was auch der betroffene VR selbst verlangen kann (Art. 933 OR).