C. Geschäftsführung: Verwaltung (Art. 894 ff. OR)
Es gelten die Vorschriften des Aktienrechts, mit dem Unterschied, dass mindestens drei Personen, davon die Mehrheit Genossenschafter, Mitglieder der Verwaltung sein müssen (Art. 894 Abs. 1 OR) und dass die Mitglieder der Verwaltung auf höchstens vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 896 Abs. 1 OR).
Das Mandat von Verwaltungsmitgliedern endet mit Ablauf der Amtsdauer oder deren Rücktritt. Der Entzug der Befugnis zur Geschäftsführung erfolgt via Abwahl der Verwaltung durch die GV; die Abwahl ist jederzeit möglich. 10% der Genossenschafter können beim Gericht beantragen, einem Verwalter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat (Art. 890 OR).