7. KlG und eGes
Der nicht-geschäftsführungsbefugte Gesellschafter hat ein umfassendes und zwingendes Kontrollrecht (Art. 541 OR). Er hat das Recht, sich persönlich über den Gang der Geschäfte zu orientieren, er hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht; er darf seine Beobachtungen protokollieren.