A. Bekanntgabe Geschäftsbericht und Revisionsberichte

Mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung muss die AG den Aktionären den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte (inkl. Lagebericht, Jahresrechnung und ggf. Konzernrechnung) zugänglich machen (Art. 699a OR).

Sind die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich, kann jeder Aktionär die rechtzeitige Zustellung verlangen und bis zu ein Jahr nach der GV den genehmigten Geschäftsbericht und die Revisionsberichte einfordern.