B. Auskunfts- und Einsichtsrecht

An der GV kann jeder Aktionär Auskunft verlangen:

  • vom VR über in Angelegenheiten der Gesellschaft (bei Konzernmuttergesellschaften ggf. inkl. Auskunft über Vorgänge innerhalb der Tochter, BGE 132 III 71) und
  • von der Revisionsstelle über die Durchführung und über das Ergebnis der Revision verlangen (Art. 697 OR).

Wird die Auskunft oder Einsicht mind. teilweise verweigert oder verunmöglicht, können die Aktionäre innert 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen (Art. 697b OR).

 

aa. Auskunft

Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft (z.B. Geschäftsgeheimnisse) entgegenstehen. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen (Art. 697 Abs. 4 OR). Die Gewährung des Auskunftsrechts liegt damit faktisch weitgehend im Ermessen des VR.

Im Sinne eines Minderheitenrechts können bei nicht-börsenkotierten AG Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmen vertreten, vom VR schriftlich Auskunft verlangen (Art. 697 Abs. 2 OR).

 

bb. Einsicht

Auch die Einsicht in die Geschäftsbücher und Akten der AG muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft (z.B. Geschäftsgeheimnisse) entgegenstehen. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen (Art. 697a Abs. 3 OR). Auch hier liegt die Gewährung des Einsichtsrechts damit faktisch weitgehend im Ermessen des VR.

Im Sinne eines Minderheitenrechts können Aktionäre, die zusammen mindestens 5% des Kapitals oder der Stimmen vertreten, vom VR Einsicht in die Geschäftsbücher und die Akten verlangen. Das Recht gilt unabhängig von einer Börsenkotierung. Der VR gewährt die Einsicht innert vier Monaten und die Aktionäre dürfen Notizen machen (Art. 697a OR).